Doppelte Haushaltsführung und Ein-Personen-Haushalt

Doppelte Haushaltsführung und Ein-Personen-Haushalt

Mit Urteil vom 29.04.2025 entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass das Vorliegen eines eigenen Hausstands am Lebensmittelpunkt unter anderem eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung erfordert, was jedoch insoweit nur bei einem Mehrpersonenhaushalt (z.B. im Rahmen eines Mehrgenerationenhaushalts) relevant wird. Dies folgt schon aus dem Tatbestandsmerkmal „Beteiligung“. Nur wenn mehrere Personen einen gemeinsamen Haushalt führen, kann sich der Einzelne an den Kosten dieses Haushalts und damit den Kosten der Lebensführung „beteiligen“.

Führt der Steuerpflichtige dagegen einen Ein-Personen-Haushalt, stellt sich die Frage nach der finanziellen Beteiligung an den Kosten dieses Haushalts nicht, da die Kosten der Lebensführung zwangsläufig von dem Steuerpflichtigen des Ein-Personen-Haushalts getragen werden. Dies gilt unabhängig davon, woher die hierfür erforderlichen Mittel stammen, wie z.B. aus eigenen Einkünften, staatlichen Transferleistungen, Darlehen, Unterhaltsleistungen oder Geldgeschenken.

Im Streitfall ging es um einen 28-jährigen Studenten, der nach abgeschlossener Ausbildung studierte und während des Studiums bei seinen Eltern einen eigenen Hausstand innehatte sowie im Studentenwohnheim wohnte. Vorher hatten das Finanzamt und das Finanzgericht aufgrund der sehr geringen Kostenbeteiligung die Geltendmachung von Aufwendungen im Rahmen der Doppelten Haushaltsführung versagt.

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