Doppelte Haushaltsführung und Stellplatzkosten
Im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung können Aufwendungen für einen Kfz-Stellplatz zusätzlich zur Wohnungsmiete als Werbungskosten abgezogen werden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Der Kläger unterhielt aus beruflichem Anlass eine angemietete Zweitwohnung. Die monatliche Miete einschließlich Nebenkosten lag über dem steuerlichen Höchstbetrag von 1.000 Euro für Unterkunftskosten. Daneben mietete der Kläger einen Kfz-Stellplatz für 170 Euro im Monat an, der an den Wohnungsmietvertrag gebunden war, und machte die Stellplatzmiete zusätzlich als Werbungskosten geltend.
Das Finanzamt lehnte dies unter Verweis auf den bereits ausgeschöpften Höchstbetrag ab. Das Finanzgericht wie auch der BFH bestätigten jedoch den zusätzlichen Abzug. Die Stellplatzkosten unterlägen nicht der Abzugsbeschränkung für die Unterkunftskosten, so der BFH mit Urteil vom 29.07.2025 (Az. VI R 4/23).
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