Ehegatten und Aufteilung der Steuerschuld
Ehegatten sind grundsätzlich Gesamtschuldner, wenn sie sich bei der Einkommensteuer zusammen veranlagen lassen. Jeder kann daher für eine rückständige Steuerschuld im Ganzen in Anspruch genommen werden. Wie hoch der eigene Anteil an der entstandenen Steuerschuld ist, spielt dabei keine Rolle. Entgegenwirken können die Ehepartner dem jedoch mit einem Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld gem. § 268 AO. Danach haftet jeder Ehegatte nur bis zu dem Betrag der Steuerschuld, welcher sich für ihn ergibt.
Ein ebensolcher Antrag führte zum Streit zwischen zwei Ehegatten, die im Jahr vor der Scheidung noch eine Zusammenveranlagung beantragten und mit dieser die Aufteilung der Steuerschuld gem. § 268 AO begehrten. Danach entfiel auf den Ehemann und Kläger eine Nachzahlung von 1.503 € und auf die Ehefrau eine Erstattung in Höhe von 1.037 €. Eine Klage des Ehemanns vor dem Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg führte nicht zum gewünschten Erfolg, da die Richter keine Möglichkeit zur nachträglichen Rücknahme des Antrags sahen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Revision eingelegt beim BFH unter dem Az. VI R 14/17).
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