Energiepreispauschale und Steuerpflicht



Regelmäßig wurde die staatliche Energiepreispauschale durch den Arbeitgeber ausgezahlt. Der Arbeitgeber erhielt die Energiepreispauschale über die Lohnsteueranmeldung wieder zurück. Ein Steuerpflichtiger sah daher nicht ein, dass er die Mehreinnahme als Arbeitslohn versteuern müsste und zog vor Gericht.

 

Das Finanzgericht (FG) Münster hat die Klage jedoch abgewiesen, da es keine Notwendigkeit eines Zusammenhangs mit der Arbeitsleistung sah (Az. 14 K 1425/23). Gegen das Urteil wurde zwischenzeitlich Revision eingelegt. Offene Bescheide bzw. Einspruchsverfahren sollten daher weiterhin offen gehalten werden (Az. BFH VI R 15/24).

 

Gegen die Steuerpflicht der Energiepreispauschale von Rentnern ist ebenfalls ein Verfahren beim Finanzgericht (FG) Mecklenburg-Vorpommern anhängig (Az. 3 K 231/23).

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