Essensfahrer und Übungsleiterpauschale

Einer internen Verfügung der Finanzverwaltung zur steuerfreien Übungsleiterpauschale zu Essensausfahrern lässt sich folgendes entnehmen:
Grds. lässt die Finanzverwaltung für die reinen Mahlzeitendienste die Steuerbefreiung nicht zu, weil die bloße Lieferung einer Mahlzeit für die Annahme einer Pflegeleistung nicht ausreicht. Das gilt auch dann, wenn die Mahlzeit erst vor Ort zubereitet wird.
Die interne Verfügung könnte aber zu einer positiven Kehrtwende bei den Essensausfahrern führen, in Bezug auf § 3 Nr. 26 EStG. Die Steuerfreiheit könnte hier nämlich greifen, wenn über die bloße Lieferung von Mahlzeiten hinaus pflegende und betreuende Tätigkeiten wahrgenommen werden. Das würde in folgenden Fällen zutreffen:
Es wird ein Gespräch geführt, um das persönliche Befinden der Empfängerin bzw. des Empfängers der Mahlzeit zu erfragen.
Es werden weitergehende Unterstützungsleistungen bis zur Zerkleinerung des Essens geleistet und bei Bedarf entsprechende Maßnahmen in Hilfesituationen eingeleitet.
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