Fahrtkosten bei Teilzeitstudium

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte darüber zu befinden, unter welchen Voraussetzungen die Bildungseinrichtung (hier: Fernuniversität) zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird (Az. VI R 7/22). Der Kläger war im vorliegenden Fall an der Fernuniversität in Hagen als Teilzeitstudent eingeschrieben und übte keine Erwerbstätigkeit aus. Die Fahrten zur Fernuniversität in Hagen machte der Kläger nach Reisekostengrundsätzen mit 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer geltend. Durch das Finanzamt wurden diese jedoch nur mit der Entfernungspauschale berücksichtigt.
Der BFH entschied zu Gunsten des Steuerpflichtigen, denn die Aufwendungen für die zweite Ausbildung (auch Studium) sind beruflich veranlasst, wozu auch die Fahrten zur Ausbildungsstätte gehören, welche aber bei einem Vollzeitstudium auf die Entfernungspauschale begrenzt sind. Für die steuerrechtliche Einordnung eines Studiums als Teilzeitstudium ist es unerheblich, ob die Studierenden daneben in einem Beschäftigungsverhältnis stehen oder anderweitig tätig sind. Die Fernuniversität in Hagen war demnach nicht als erste Tätigkeitsstätte des Steuerpflichtigen anzusehen und somit waren die Fahrten dorthin auch nicht auf die Entfernungspauschale zu begrenzen.
Wir verwenden Cookies, um Ihnen die bestmögliche Nutzererfahrung zu bieten. Unser Cookie zur Authentifizierung stellt sicher, dass Sie sicher und komfortabel in geschützte Bereiche unserer Website gelangen können. Sie können Ihre Cookie-Einstellungen jederzeit anpassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Wenn Sie YouTube-Videos und Google Maps nutzen möchten, müssen Sie der Verwendung von Cookies dieser Anbieter zustimmen.