Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung

Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung

Bei einer steuerlich anzuerkennenden doppelten Haushaltsführung kann eine Familienheimfahrt pro Woche mit der Entfernungspauschale geltend gemacht werden, also ab dem Jahr 2026 mit 0,38 Euro ab dem ersten Entfernungskilometer.

Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sind die tatsächlichen Kosten gegen Nachweis absetzbar, sofern diese insgesamt jahresbezogen höher als die Entfernungspauschale sind. Wird ein Flugzeug genutzt, sind die tatsächlichen Kosten stets zusätzlich als Werbungskosten absetzbar.

Anerkannt werden nur Fahrten, die auch tatsächlich durchgeführt wurden. Steuerfreie Reisekostenvergütungen des Arbeitgebers, sowie vom Arbeitgeber gewährte Freifahrten müssen auf die Entfernungspauschale angerechnet werden. Nicht absetzbar sind wöchentliche Heimfahrten mit dem Firmenwagen, doch dafür muss auch kein geldwerter Vorteil versteuert werden.

Ein Urteil des Sächsischen Finanzgerichts aus dem Jahre 2024 zeigt, dass die Finanzämter durchaus prüfen, ob die Familienheimfahrten tatsächlich durchgeführt worden sind (Urteil vom 15.5.2024, 8 K 1068/23).

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