Ergeben sich im Laufe des Jahres Änderungen, die Einfluss auf die Lohnsteuerabzugsmerkmale haben und die nicht automatisch durch die Meldebehörden an das Finanzamt weitergegeben werden, ist beim Finanzamt eine Änderung zu beantragen. Automatisch übermitteln die Meldebehörden z.B. Heirat und Geburt, nicht aber evtl. die Änderung der Zahl der Kinderfreibeträge aus anderen Gründen. Der Antrag muss spätestens am 30.11. beim Finanzamt sein.
Auch haben Steuerpflichtige noch die Möglichkeit, die Lohnsteuer bereits mit der Lohnabrechnung zu mindern, wenn sie höhere Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen haben. Dazu müssen sie einen Freibetrag beantragen. Dies ist möglich für Arbeitnehmer mit Werbungskosten über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag bzw. anderen Aufwendungen über 600 Euro im Jahr. Für das Jahr 2023 ist ein Antrag auf Lohnsteuerermäßigung noch bis 30.11. beim zuständigen Finanzamt mit amtlichem Vordruck möglich.
Dies führt allerdings zu einer Pflichtveranlagung. Eine Steuererklärung muss man daher anschließend trotzdem abgeben. Den Steuervorteil kann man so aber bereits vorverlagern. Wenn der Freibetrag zu hoch geschätzt wurde, kann dies aber auch zu einer späteren Nachzahlung führen. Im November sollte man jedoch die Aufwendungen bereits gut überblicken können.