Die steuerliche Gebäudeabschreibung erfolgt grundsätzlich nach typisierten AfA-Sätzen und nicht nach der Nutzungsdauer. Möchte man davon abweichen, ist dies bei einer kürzeren tatsächliche Nutzungsdauer möglich.
Dabei handelt es sich um ein Wahlrecht, den Nachweis für die kürzere tatsächliche Nutzungsdauer muss der Steuerpflichtige erbringen.Der Nachweis muss laut Auffassung der Finanzverwaltung jedoch durch ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken oder von Personen, die von einer nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken nach entsprechender Norm zertifiziert worden sind, erbracht werden.
Eine Übernahme aus einem Verkehrswertgutachten erkennt die Finanzverwaltung regelmäßig nicht an.Eindeutig aus dem Gesetz entnehmen lässt sich diese Auffassung nicht, weshalb eine Ablehnung der kürzeren Nutzungsdauer aufgrund eines Verkehrswertgutachtens nicht hingenommen werden sollte. Zuletzt hatte der Bundesfinanzhof BFH mit Urteil vom 23.01.2024 (Az. IX R 14/23) entschieden, dass auch ein Gutachten nach der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) zu Grunde gelegt werden könne. Wird eine kürzere Nutzungsdauer aufgrund des Nachweises abgelehnt, kann dagegen mit Einspruch vorgegangen werden und im Einspruchsverfahren ein unabhängiges Gutachten in Form eines Sachverständigengutachtens angefordert werden. Ist dies nicht möglich, sollte der Einspruch oder der Bescheid möglichst offen gehalten werden.