Bund und Länder haben beschlossen, die Einkommensteuer für Veranlagungszeiträume ab 2023 wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Grundfreibetrags nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz vorläufig festzusetzen.
Das Bundesfinanzministerium hat dazu ein Schreiben vom 25.11.2024 veröffentlicht.