Hausgeldrücklage und Steuern

Wohnungseigentümer zahlen planmäßig ein sogenanntes Hausgeld an die Eigentümergemeinschaft für kommende Instandhaltungen. Diese Zahlungen sind nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs steuerlich erst abziehbar, wenn die Mittel tatsächlich eingesetzt werden.
Im entschiedenen Fall erkannte das Finanzamt die Hausgeldzahlungen der Kläger nicht als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften an. Es meinte, der Abzug könne erst in dem Jahr erfolgen, in dem die zurückgelegten Mittel für die tatsächlich angefallenen Erhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum verbraucht würden. Das Finanzgericht wies die Klage ab.
Auch die Revision der Kläger beim Bundesfinanzhof (BFH) hatte keinen Erfolg. Der Werbungskostenabzug fordere einen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen der Vermietungstätigkeit und den Aufwendungen. Die Kläger hätten den der Erhaltungsrücklage zugeführten Teil des Hausgeldes zwar erbracht und hierauf nicht mehr zurückgreifen können. Anlass für die Zahlung sei aber nicht die Vermietung, sondern die rechtliche Pflicht zum Aufbau der Rücklage für die Erhaltung des Gemeinschaftseigentums.
Ein Zusammenhang zur Vermietung entstehe erst, wenn die Gemeinschaft die angesammelten Mittel für Erhaltungsmaßnahmen tatsächlich verausgabt. Erst dann, so der BFH mit Urteil vom 14.01.2025 (Az. IX R 19/24), kommen die Mittel der Immobilie zugute.
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