Instandhaltungskosten als Werbungskosten
Bei Einzahlungen in die sogenannte Instandhaltungsrücklage gibt es Besonderheiten, was den Abzug von Werbungskosten betrifft. Diese wird durch den Vermieter angespart für zukünftige Reparaturen am Haus. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass die Einzahlungen in diese Rücklage noch nicht als Werbungskosten abziehbar sind. Erst wenn tatsächlich Erhaltungsaufwendungen aus der Rücklage finanziert werden, liegen abziehbare Werbungskosten vor. Somit ist der Zeitpunkt der Mittelentnahme steuerlich maßgeblich. Der BFH hat darauf verwiesen, dass Vermieter ihre Reparaturen auch erst für das Jahr absetzen können, in dem diese bezahlt wurden. Somit ist eine Ansparleistung steuerlich nicht zu berücksichtigen.
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