Das am 18.10.2024 beschlossene Jahressteuergesetz (JStG) 2024 hat am 22.11.2024 nun auch den Bundesrat passiert. Folgende wichtige Punkte wurden dabei geändert:
• Ansatz der Kinderbetreuungskosten: 80 % der Aufwendungen, höchstens 4.800 Euro ab VZ 2025 (bisher 2/3, höchstens 4.000 Euro)
• Vereinfachungsregelung für Bonusleistungen (150 Euro) für gesundheitsbewusstes Verhalten stellt Beitragserstattung dar
• Aufhebung der Verlustverrechnungsbeschränkungen gem. § 20 Abs. 6 Satz 5 und 6 EStG bei Termingeschäften und Forderungsausfällen
• maschinelle Abfrage der steuerlichen IdNr
• Anschaffung und Veräußerung von Anteilen an Gesamthandsgemeinschaften bei privaten Veräußerungsgeschäften
• Banküberweisung von Unterhaltsaufwendungen verpflichtend für die Geltendmachung als Sonderausgaben
• Behindertenpauschbetrag wird nur bei elektronischer Datenübermittlung des festgestellten Grads der Behinderung und der Merkzeichen durch die zuständige Verwaltungsbehörde gewährt
• für haushaltsnahe Dienstleistungen, Beschäftigungen und Handwerkerleistungen gelten einheitliche Anspruchsvoraussetzungen für alle § 35a-Leistungen = Erhalt einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers
• Ein Lohnsteuer-Jahresausgleich ist bei unterjährig unterschiedlichen Beitragsabschlägen in der Pflegeversicherung nicht möglich
• Erstattung der Bauabzugssteuer: elektronische Datenübermittlung des Antragsverpflichtenden
• Rentenzahlungen aus einem vor dem 1.1.2005 abgeschlossenen begünstigten Versicherungsvertrag mit Kapitalwahlrecht
• Wegzugsbesteuerung bei Investmentanteilen
• Elektronische Antragstellung beim Kindergeld, Antrag in Papierform ist weiterhin möglich