Kapitalabfindungen bei Direktversicherung

Kapitalabfindungen bei Direktversicherung

Eine Einmalzahlung bei einer Kapitalabfindung einer Direktversicherung unterliegt grundsätzlich der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung und wird auch noch voll besteuert. Dies bedeutet: Wurden Beiträge zu einer Direktversicherung in der Ansparphase im Wege einer Gehaltsumwandlung aufgebracht und der jeweilige Beitrag nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei war, dann ist die spätere Kapitalabfindung zu versteuern. Die Tarifermäßigung kann hier nicht angewendet werden.

Erst vor kurzem hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass bei der Auszahlung einer Rente im Wege der Kapitalabfindung die Anwendung der Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG ("Fünftel-Regelung) nicht in Betracht kommt, wenn bereits ein vertragliches Kapitalwahlrecht bestand (BFH-Urteil vom 30.10.2025, X R 25/23).

Das letzte Wort ist hier aber möglicherweise noch nicht gesprochen, denn zu dem Thema liegt gegen eine Parallelentscheidung des BFH (BFH-Urteil vom 30.10.2025, X R 28/23) eine Verfassungsbeschwerde unter dem Aktenzeichen 2 BvR 372/26 vor.

 

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