Bei einem Grundstückskauf stellen Grund und Boden sowie Gebäude eigenständige Wirtschaftsgüter dar. Nur das Gebäude ist abnutzbar und die Anschaffungskosten werden abgeschrieben. Dementsprechend von Bedeutung ist im Besteuerungsverfahren die Kaufpreisaufteilung. Laut BFH ist über das Wertermittlungsverfahren im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden. Grundsätzlich kann einer vorhandenen vertraglichen Kaufpreisaufteilung gefolgt werden, dies sei allerdings besonders bei Zweifeln nicht bindend.
Die Kaufpreisaufteilung war Anlass eines Streitfalls vor dem Finanzgericht (FG) München. Das Finanzamt wollte die vertragliche Aufteilung nicht anerkennen. Ein gerichtlich bestelltes Sachverständigengutachten kam jedoch lediglich zu einer Abweichung von unter 10 % zu tatsächlich realisierten Kaufpreisen. Darin konnten die Richter keine nennenswerten Verfehlungen zu tatsächlichen Verhältnissen erkennen. Und nur dann wäre auch eine Korrektur der vertraglichen Aufteilung zu begründen.
Die vertragliche Kaufpreisaufteilung war daher der Besteuerung zu Grunde zu legen (FG München, Urteil vom 10.04.2024 Az. 12 K 861/19).