Die neuen Vordrucke für Einkommen- und Umsatzsteuer enthalten vor dem qualifizierten Freitextfeld die strukturierte Kennziffer 500. Steuerpflichtige wählen dort zunächst eine Fallkonstellation aus, bevor sie ergänzende Angaben eintragen. Deshalb wandten sich der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) und der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BVL) im Frühjahr 2026 an das Bundesministerium der Finanzen (BMF).
Mit Schreiben vom 18.9.2026 (IV A 5 - O 1000/05888/028/009) stellte das BMF klar, dass das Auswahlfeld nur eine unterstützende Funktion hat. Die Kennziffer 500 begründet keine neuen Offenlegungspflichten und beeinflusst weder Berichtigungspflichten nach § 153 AO noch die Beurteilung nach § 173 AO. Das gilt auch bei einer irrtümlichen Auswahl. Auswirkungen auf sonstige verfahrensrechtliche oder steuerstrafrechtliche Fragen ergeben sich nach Angaben des Ministeriums ebenfalls nicht.
Quelle: DStV, Meldung vom 1.10.2026