Kinderbetreuungskosten und Freizeitbetätigungen

Der Bundesfinanzhof geht von nicht als Sonderausgaben abziehbaren Aufwendungen für sportliche und andere Freizeitbetätigungen aus, wenn die Betätigung organisatorisch, zeitlich und räumlich getrennt von einer Kindertagesstätte, einem Schulhort oder einer ähnlichen Einrichtung stattfindet und dabei nicht die altersbedingte Betreuung des Kindes, sondern die Aktivität im Vordergrund steht.
Im Streitfall handelte es sich um eine Ferienreise, die wegen ihrer inhaltlichen Ausgestaltung das Merkmal der Freizeitbetätigung erfüllte. Dabei wurde das Alter des Kindes, der Gesamtpreis der Reise, die vorgesehenen (nicht durch Einzelpreise gekennzeichneten) Leistungen, das Sportangebot (Windsurfen) sowie die Unterbringung und Verpflegung berücksichtigt.
Zwar waren in den Aufwendungen auch Betreuungsleistungen enthalten, die darauf entfallenden Kosten waren jedoch angesichts des Alters des Kindes sowie der übrigen Leistungen als gering einzustufen und konnten aufgrund fehlender Anhaltspunkte auch nicht geschätzt werden.
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