Kinderbetreuungskosten sind seit 2012 als Sonderausgaben absetzbar, jedoch nur zu zwei Dritteln und begrenzt auf 4.000 Euro je Kind. Wenn Großeltern das Kind betreuen, können Vergütungen steuerlich nicht abgesetzt werden, es sei denn, es handelt sich um Fahrtkostenerstattungen.
Erstattet man Oma oder Opa die Fahrtkosten für die Kinderbetreuung per Bus, Bahn oder Taxi oder pauschal 30 Cent pro Kilometer für die Fahrt mit dem eigenen Auto, sind diese Aufwendungen steuerlich absetzbar. Der Ansatz ist auch dann möglich, wenn die Betreuung unentgeltlich ist.
Die Großeltern können die erhaltenen Gelder ohne Angabe in ihrer Steuererklärung behalten, da es sich um Kostenerstattung handelt, die keine steuerpflichtigen Einnahmen generiert. Voraussetzung ist, dass die Betreuungsperson eine "Rechnung" oder eine Quittung über Nebenkosten ausstellt.
Die Eltern können eine Vergütung für die Kinderbetreuung an Großeltern steuerlich berücksichtigen, wenn die Großeltern nicht im selben Haushalt leben und die Betreuungsvereinbarung wie unter Fremden abgeschlossen wird.