Kindergeld und Wehrdienst

Der Freiwillige Wehrdienst ist, anders als etwa ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr, kein Berücksichtigungstatbestand, der für sich genommen einen Kindergeldanspruch für ein volljähriges Kind begründen kann. Gleichwohl kann während der Zeit des Freiwilligen Wehrdienstes ein Kindergeldanspruch bestehen, wenn das Kind einen der im Gesetz genannten Berücksichtigungstatbestände erfüllt, also etwa für einen Beruf ausgebildet wird oder eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann, so eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH). Nach dem Ende der Grundausbildung und trotz einer Erwerbstätigkeit des Kindes als Soldat mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden kann ein Kindergeldanspruch bestehen, wenn das Kind eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann.
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