Kostenübernahme bei Heimunterbringung

Kostenübernahme bei Heimunterbringung

Wenn Eltern in einem Pflege- oder Altenheim untergebracht sind, müssen oftmals die Kinder einen Teil der Aufwendungen übernehmen bzw. müssen Unterhaltszahlungen leisten.

Erfolgt die Heimunterbringung wegen Pflegebedürftigkeit, Behinderung oder Krankheit, können die Kinder die Heimkosten als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art absetzen, wobei das Finanzamt eine zumutbare Belastung und gegebenenfalls die so genannte Haushaltsersparnis anrechnet. Abziehbar sind nicht nur die Pflegekosten, sondern auch die Kosten für Unterkunft und Verpflegung.

Die Übernahme der Kosten einer Heimunterbringung für einen Elternteil ist aber nur dann zwangsläufig und damit abzugsfähig, wenn die untergebrachte Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt und soweit ihre eigenen Einkünfte und Bezüge zur Deckung dieser Kosten nicht ausreichen.

Erfolgt die Heimunterbringung aus Altersgründen in einem Altenheim, Altenwohnheim oder Seniorenwohnstift, gelten die Aufwendungen als typische Unterhaltsleistungen und können allenfalls bis zum Unterhaltshöchstbetrag abgesetzt werden. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge des Elternteils weniger als die Summe aus Unterhaltshöchstbetrag und Anrechnungsfreibetrag betragen.

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