Krankheitskosten und Nachweise

Krankheitskosten und Nachweise

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat zur steuerlichen Nachweisführung bei Krankheitskosten Stellung genommen.

Danach gilt zur Anwendung des § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV ab dem VZ 2024 Folgendes: Der Nachweis der Zwangsläufigkeit ist im Falle eines eingelösten E-Rezepts durch den Kassenbeleg der Apotheke bzw. durch die Rechnung der Online-Apotheke oder bei Versicherten mit einer privaten Krankenversicherung alternativ durch den Kostenbeleg der Apotheke zu erbringen. Der Kassenbeleg (alternativ: die Rechnung der Online-Apotheke) muss folgende Angaben enthalten: Name der steuerpflichtigen Person, die Art der Leistung (zum Beispiel Name des Arzneimittels), den Betrag bzw. Zuzahlungsbetrag, Art des Rezeptes. Für den Veranlagungszeitraum 2024 wird es nicht beanstandet, wenn der Name der steuerpflichtigen Person nicht auf dem Kassenbeleg vermerkt ist.

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