Kryptohandel – Mehr Meldepflichten

Kryptohandel – Mehr Meldepflichten

Die materiell-rechtliche Besteuerung von Kryptowerten als private Veräußerungsgeschäfte (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) mit der einjährigen Spekulationsfrist und der Freigrenze von 1.000 Euro wird seit dem 1. Januar 2026 durch weitreichende verfahrensrechtliche Kontrollmechanismen flankiert.

Anbieter von Kryptodienstleistungen (Verwahrer, Handelsplattformen, Tauschbörsen) sind zur jährlichen Übermittlung von Nutzer- und Transaktionsdaten verpflichtet. Die Übermittlungsfrist endet jeweils am 31. Juli des Folgejahres. Die Meldung umfasst neben den steuerlichen Identifikationsmerkmalen detaillierte Veräußerungs- und Anschaffungsdaten.

Krypto-Dienstleister müssen die steuerliche Ansässigkeit der Nutzer verifizieren. Wird eine entsprechende Selbstauskunft nicht innerhalb von 90 Tagen nach Aufforderung beigebracht, greift ein gesetzliches Transaktionsverbot für den betroffenen Nutzer.

Die Feststellungslast für Anschaffungskosten, Veräußerungserlöse, Haltedauern und Wallet-Umschichtungen liegt unverändert beim Steuerpflichtigen. Beim Handel über ausländische Intermediäre greifen die verschärften Mitwirkungspflichten analog zu den Grundsätzen des § 90 Abs. 2 AO.

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