Kryptowerte und BMF-Schreiben

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 06.03.2025 ihr altes Schreiben zum Thema virtuelle Währungen und Co. überarbeitet. Im neuen BMF-Schreiben ist demnach nur noch einheitlich von Kryptowerten die Rede, was auch praxisnäher ist.
Das BMF weist zum ersten Mal auf dezentrale Finanzmärkte hin, geht aber nicht näher darauf ein. Es äußert sich sowohl zum Wirtschaftsgutbegriff als auch zum Eigentümer unter Berücksichtigung aktuell ergangener Rechtsprechung. Bei privaten Veräußerungsgeschäften gibt es für die Ermittlung der Zeiträume eine Vereinfachungsregelung für bestimmte Geschäfte. Dann sind die Zeitpunkte aus der Wallet zulässig. Außerdem wird klargestellt, dass nur bei Currency bzw. Payment Token keine Verlängerung der Haltefrist auf 10 Jahre gegeben ist.
Wichtigster Punkt dürfte jedoch die erstmals dargestellten umfangreichen Pflichten des Steuerpflichtigen sein. Ihn treffen hohe Steuererklärungs-, Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten. Da die Finanzverwaltung aufgrund technischer Gegebenheiten entsprechende Ermittlungen nicht ausreichend vornehmen kann, gehen fehlende oder verloren gegangene Aufzeichnungen und Daten zulasten des Steuerpflichtigen und können der Finanzbehörde Schätzungen ermöglichen.
Der Steuerpflichtige kann sogenannte Steuerreports mit zusätzlichen Aufstellungen und eigenen Übersichten ergänzen. Es ist empfehlenswert, die Steuerreports regelmäßig und zeitnah abzurufen, da diese ggf. nur zeitlich limitiert zur Verfügung stehen. Die Steuerreports müssen plausibel sein, die Prüfung obliegt ebenfalls dem Steuerpflichtigen, die Daten- und Einstellung des Berichts müssen mit vorgelegt werden.
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