Nachweise bei E-Rezept

Nachweise bei E-Rezept

Mit der Einführung des E-Rezepts ab dem Veranlagungszeitraum 2024 gibt es neue Regelungen zur Nachweisführung bei Krankheitskosten. Diese Änderungen betreffen insbesondere den Nachweis der Zwangsläufigkeit von Ausgaben für Medikamente und andere medizinische Leistungen.

Wer ein E-Rezept einlöst, muss den Kassenbeleg der Apotheke oder die Rechnung der Online-Apotheke aufbewahren. Privatversicherte können alternativ den Kostenbeleg der Apotheke verwenden.

Der Kassenbeleg oder die Rechnung muss folgende Informationen enthalten:

Name der steuerpflichtigen Person
Art der Leistung (z.B. Name des Arzneimittels)
Betrag bzw. Zuzahlungsbetrag
Art des Rezeptes

Für das Kalenderjahr 2024 wird es von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn der Name des Steuerpflichtigen nicht auf dem Kassenbeleg vermerkt ist.

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