Nachweispflichten bei E-Rezept

Der Nachweis der Zwangsläufigkeit ist im Fall eines eingelösten E-Rezepts durch den Kassenbeleg der Apotheke bzw. durch die Rechnung der Online-Apotheke zu erbringen. Bei privat Krankenversicherten wird der Nachweis alternativ durch einen Kostenbeleg der Apotheke ausreichen. Die Belege müssen folgende Angaben enthalten:
Diese Nachweisregelungen für E-Rezepte gelten bereits rückwirkend für den Veranlagungszeitraum 2024. Für 2024 wird es aber nicht beanstandet, wenn der Name des Steuerzahlers nicht auf dem Kassenbeleg vermerkt ist.
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