Nachweispflichten bei E-Rezept
Krankheitskosten, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden, können unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen angesetzt werden. Um Krankheitskosten steuerlich geltend zu machen, müssen künftig aber strengere Nachweispflichten beachtet werden. Für den Veranlagungszeitraum 2024 gab es beim E-Rezept noch eine Übergangsregelung, die besagte, dass als Nachweis für Krankheitskosten auch Quittungen ohne Namen der steuerpflichtigen Person akzeptiert wurden.
Ab der Einkommensteuererklärung 2025 muss aber beachtet werden, dass nur noch vollständige Apothekenbelege als Nachweis für die Krankheitskosten akzeptiert werden.
Der Apothekenbeleg muss folgende Pflichtangaben enthalten:
-Name des Medikaments oder medizinischen Hilfsmittels
-Art des Rezepts
-Höhe der Zuzahlung
-Name der steuerpflichtigen Person
Steuerpflichtige sollten daher künftig beim Einlösen eines E-Rezepts unbedingt darauf achten, dass ihr Name auf dem Apothekenbeleg aufgeführt wird.
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