Für Gewerbetreibende und Freiberufler kann die steuerliche Einordnung eines häuslichen Arbeitszimmers als Betriebs- oder Privatvermögen erhebliche Folgen haben. Bislang galt ein solcher Raum als Betriebsvermögen, wenn entweder sein Wert mindestens ein Fünftel des Gesamtwerts des Grundstücks betrug oder der Wert einschließlich des anteiligen Grund und Bodens 20.500 € überstieg. Grundlage dafür war die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV).
Zum 1. Januar 2026 ändern sich diese Abgrenzungskriterien. Die absolute Wertgrenze steigt von 20.500 € auf 40.000 €. Zusätzlich ersetzt eine Flächenbegrenzung die bisherige Fünftel-Grenze: Das häusliche Arbeitszimmer darf höchstens 30 qm groß sein.
Für die Zuordnung zum Privatvermögen genügt künftig, dass eine der beiden Grenzen eingehalten wird. Ein Arbeitszimmer kann damit auch bei einem Wert von 50.000 € dem steuerlichen Privatvermögen zugerechnet werden, sofern seine Fläche 30 qm nicht überschreitet.
Die Neuregelung kann unter anderem für das Arbeitszimmer im Privathaus eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH relevant sein. Wird die maßgebliche Grenze eingehalten, kann dadurch die Entstehung einer Betriebsaufspaltung vermieden werden. Ob die Voraussetzungen im jeweiligen Fall erfüllt sind, hängt von den konkreten Wert- und Flächenverhältnissen ab.