Im Rahmen der Umstellung der Rentenbesteuerung weg von der verfassungswidrigen Ertragsanteilsbesteuerung wurde seit 2005 eine langjährige Übergangsphase eingeführt. Um die Ungleichbehandlung zur vollen Besteuerung von Pensionen aus der Welt zu schaffen, wurde die nachgelagerte Besteuerung von Renten eingeführt.
Demnach soll eine volle Besteuerung der Renten in der Auszahlungsphase erfolgen. Da dies jedoch nicht sofort umsetzbar war, sollte eine schrittweise Erhöhung bis zum Jahr 2040 erfolgen, die aber aktuell bis 2058 in geringeren Schritten verlängert werden soll (Entwurf Wachstumschancengesetz).
Indes hat der BFH (Bundesfinanzhof) bereits in zwei Urteilen vom 19.05.2021 eine Verfassungswidrigkeit und Doppelbesteuerung verneint, wenn die Summe der voraussichtlich steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse mindestens der Summe der aus versteuertem Einkommen aufgebrachten Altersvorsorgeaufwendungen entspricht. Hierbei ist das Nominalwertprinzip zu Grunde zu legen, also eine Berechnung ohne Wertsteigerungen vorzunehmen. Die von den Klägern eingelegten Verfassungsbeschwerden gegen die beiden BFH-Urteile sind nun als unzulässig verworfen worden.
Daher könnte auch der bisher in Einkommensteuerbescheiden zu findende Vorläufigkeitsvermerk zur Rentenbesteuerung entfallen. Damit konnte man zumindest mit rechnerischem Nachweis auf Grundlage des Nominalwertprinzips eine Doppelbesteuerung belegen und eine Änderung hinsichtlich der Mehrbelastung offenhalten.