Das Flexirentengesetz macht es möglich, bereits vor Erreichen der Regelaltersrente in den Ruhestand zu gehen. Wehrmutstropfen ist dabei der Rentenabschlag in Höhe von 0,3 % pro Monat des früheren Renteneintritts. Dieser lässt sich allerdings durch Sonder- bzw. Teilzahlungen ausgleichen. Arbeitnehmer ab 50 Jahre, die gesetzlich oder freiwillig in der DRV (Deutschen Rentenversicherung) versichert sind und mindestens 35
Versicherungsjahre bis zum Wunschtermin erreichen, können dazu einen Antrag auf Auskunft über die Höhe der Beitragszahlungen zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters stellen.
Dies hat aber auch einen steuerlichen Mehrwert. Denn die Sonder- bzw. Teilzahlungen sind bis zu einem Höchstbetrag als Sonderausgaben abzugsfähig. Für das Jahr 2023 beträgt dieser 26.528 Euro bzw. 53.056 Euro bei Zusammenveranlagung, der für Beamte, Richter und andere Steuerpflichtige ohne eigene Beitragsleistungen noch zu kürzen ist. Der volle Abzug im Rahmen der nachgelagerten Besteuerung wurde bereits auf 2023 vorgezogen. Im Jahr 2022 ist also letztmalig ein anteiliger Ansatz gegeben, der 94 % beträgt.
Sonderzahlungen mildern also nicht nur die Rentenkürzung ab, sondern haben nebenbei noch einen Einspareffekt in der Einkommensteuer.
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