Spenden und Steuern

Spenden und Steuern

Spenden sind private Aufwendungen, die kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Inland und Ausland der EUR oder EWR unterstützen. Da es sich bei Spenden um eine Sonderausgabe handelt, sind sie abzugsfähig. Die Abzugssumme darf jedoch maximal 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte ausmachen bzw. alternativ 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze zzgl. der Löhne und Gehälter. Bei Spenden handelt es sich in der Regel um Zuwendungen in Geldform. Bei Sachspenden aus Privatvermögen wird der Gemeinwert veranschlagt. Ein Wirtschaftsgut aus einem Privatvermögen, das bei einem Verkauf steuerpflichtig (§ 17, § 23 EStG) werden würde, ist auf den Herstellungs- oder Anschaffungswert begrenzt. Bei Spende eines Wirtschaftsguts aus dem Betriebsvermögen gilt der Entnahmewert plus Umsatzsteuer (Buchwertprivileg). Wollen Selbständige Spenden absetzen, kommt es vor allem auf die Freiwilligkeit an. Denn eine Spende ist immer eine freiwillige Gabe. Die Zuwendung stellt außerdem keine wirtschaftliche Belastung für den Spender dar. Darüber hinaus darf die Leistung nicht durch irgendeine rechtliche Verpflichtung ausgelöst worden sein. Spenden sind dann absetzbar, wenn sie an steuerbegünstigte Organisationen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke geleistet werden. Die Empfänger müssen also mit der Spende bestimmte Aufgaben oder Vorhaben finanzieren. Spenden an politische Parteien und unabhängige Wählergemeinschaften sind von der Einkommensteuer mit 50 % abzugsfähig bis höchstens 825 Euro, abhängig von der geleisteten Spende. Wenn die Spenden an politische Parteien 1.650 Euro übersteigt, kann die Differenz als Sonderausgabe angesetzt werden. Bei Ehegatten verdoppeln sich die Beträge.

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