Studium und doppelte Haushaltsführung
Kosten für ein Zimmer am Studienort sind nicht automatisch als Mehraufwendungen einer doppelten Haushaltsführung abziehbar. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) müssen unter anderem ein eigener Hausstand außerhalb des Ortes der ersten Tätigkeitsstätte und eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung vorliegen. Diese Regeln gelten nach § 9 Abs. 4 Satz 8 EStG auch bei einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme.
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschied am 23.6.2026 über einen Studenten der Humanmedizin, der während des Studiums am Studienort wohnte und keine eigenen Einkünfte hatte. Sein Lebensmittelpunkt lag nach seiner Darstellung weiterhin im Elternhaus. Dort hielt er sich an Wochenenden und in der vorlesungsfreien Zeit auf. Seine Eltern unterstützten ihn vollständig.
Der Kläger berief sich auf seine Beteiligung an Reinigung, Einkäufen, Gartenarbeit und Instandhaltung. Das Gericht sah darin jedoch keinen nachgewiesenen eigenen Hausstand. Ein Zimmer im Elternhaus genügt nicht. Erforderlich ist vielmehr eine wesentliche Mitbestimmung der Haushaltsführung. Auch eine finanzielle Beteiligung lag nach Auffassung des Gerichts nicht vor, weil der Kläger über keine eigenen Mittel verfügte.
Von den Eltern bereitgestellte und anschließend in den Haushalt zurückgezahlte Beträge ändern daran nichts. Die Mittel stammen wirtschaftlich weiterhin von den Eltern. Eine direkte Zahlung der Eltern an einen unabhängigen Dritten, etwa einer Semestergebühr an eine Universität, ist davon zu unterscheiden.
Gegen die Nichtzulassung der Revision wurde Beschwerde eingelegt (BFH, Az. VI B 48/26). In vergleichbaren Fällen kann ein Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 Satz 1 AO beantragt werden. Die steuerliche Bewertung hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.
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