Termingeschäfte und Verlustbeschränkung

Seit Einführung des Jahressteuergesetzes 2020 dürfen Verluste aus Termingeschäften, etwa mit Optionen, Futures oder CFDs, gemäß § 20 Abs. 6 Satz 5 Einkommensteuergesetz (EStG) nur bis zu einer Höhe von 20.000 Euro mit Gewinnen aus ebensolchen Geschäften verrechnet werden. Diese Beschränkung erklärte der Bundesfinanzhof (BFH) im Sommer 2024 jedoch für verfassungswidrig.
Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde beschlossen, dass die Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte und die Verlustverrechnungsbeschränkung für Verluste aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter, aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter auf einen Dritten oder aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern i. S. d. § 20 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes bei den Kapitaleinkünften entfallen. Die Gesetzesänderung betrifft alle offenen Fälle.
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