Übernahme von Kosten durch den Mieter
Einnahmen können dem Steuerpflichtigen auch dann zufließen, wenn der Mieter eine Zahlung an einen Dritten erbringt und damit eine Schuld des Steuerpflichtigen tilgt (sogenannter abgekürzter Zahlungsweg; so ein Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 11.03.2026).
Zahlt der Mieter als Gegenleistung für die Überlassung der Mietsache ausschließlich die vom Vermieter zu tragenden Kosten, so führt die Begleichung dieser Verbindlichkeiten zu Einnahmen des Vermieters aus Vermietung und Verpachtung, die im Zeitpunkt der Zahlung durch den Mieter zugeflossen sind. Die Aufwendungen können zwar gleichzeitig beim Vermieter Werbungskosten darstellen, an der Einordnung als Einnahmen ändert dies jedoch nichts.
Darf der nach dem Mietvertrag vom Mieter zu tragende erhebliche Aufwand für eine Renovierung des Mietobjekts vom Mieter mit der Miete aufgerechnet werden und weist der Vermieter die Höhe dieses Aufwands nicht nach, so ist das Finanzamt hinsichtlich des vom Mieter getragenen Renovierungsaufwands, der für den Vermieter sowohl eine Mieteinnahme als auch Werbungskosten darstellt, zur Schätzung berechtigt.
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