Umzug wegen Homeoffice

Zieht ein Arbeitnehmer um, um in der anderen Wohnung erstmals ein Arbeitszimmer einzurichten, sind die Umzugskosten nicht als Werbungskosten abzugsfähig, auch wenn die Arbeitnehmertätigkeit teilweise von dort erbracht wird.
Laut Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 05.02.2025 sind die Kosten für den Wohnungswechsel als Kosten der Lebensführung nicht abzugsfähig. Zwar käme ein Abzug als Werbungskosten in Betracht, wenn die berufliche Tätigkeit der Steuerpflichtigen der entscheidende Grund für den Wohnungswechsel wäre und private Umstände allenfalls eine ganz untergeordnete Rolle spielen würden. Die berufliche Veranlassung müsse sich dazu anhand objektiver Umstände feststellen lassen.
Eine nahezu ausschließlich berufliche Veranlassung des Umzugs sei aber zu verneinen, auch wenn durch den Wohnungswechsel erstmals die Möglichkeit bestehe, ein Arbeitszimmer einzurichten. Eine Ausnahme wäre ggf. anzunehmen, wenn private Umstände beim Umzug eine untergeordnete Rolle gespielt hätten. Dies wäre der Fall bei einem Umzug wegen eines Arbeitsplatzwechsels oder wenn sich dadurch die Anfahrtszeit zur Arbeitsstätte um mindestens eine Stunde täglich reduziert hätte.
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