Zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) für Umzüge gilt ab 1. März 2024 Folgendes:
Maßgeblich für die Ermittlung der Pauschalen ist der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts.
Der Höchstbetrag nach § 9 Absatz 2 BUKG, der für die Anerkennung von Auslagen für den durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht für ein Kind des Berechtigten (nach § 6 Absatz 3 Satz 2 BUKG) maßgebend ist, beträgt
– ab 1. März 2024 1.286 Euro
Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen beträgt:
a) Für Berechtigte (§ 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 BUKG)
– ab 1. März 2024 964 Euro
b) Für jede andere Person (Ehegatte, der Lebenspartner sowie die ledigen Kinder, Stief- und Pflegekinder), die auch nach dem Umzug mit dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft lebt (§ 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 BUKG)
– ab 1. März 2024 643 Euro
Für Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes keine Wohnung hatten oder nach dem Umzug keine eigene Wohnung eingerichtet haben, beträgt die Pauschvergütung nach § 10 Absatz 2 BUKG:
– ab 1. März 2024 193 Euro
Das BMF-Schreiben vom 21. Juli 2021 – IV C 5 – S 2353/20/10004 :002; Dok: 2021/0281734 – (BStBl I S. 1021) ist auf Umzüge nicht mehr anzuwenden, bei denen der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts nach dem 29. Februar 2024 liegt.