Unterhaltsleistungen ab 2025

Unterhaltsleistungen ab 2025

Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, soweit es sich um Geldzuwendungen handelt, sind unter den weiteren Voraussetzungen des § 33a Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes nur noch dann steuerlich als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn die Zahlung durch Überweisung auf das Konto der unterhaltsberechtigten Person erfolgt.

Andere Zahlungswege, insbesondere die Mitnahme von Bargeld bei Familienheimfahrten, können steuerlich nicht mehr berücksichtigt werden.

Die Regelung gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2025, also für alle Unterhaltsleistungen, die ab dem 1. Januar 2025 geleistet werden.

Unterhaltszahlungen für rückwirkende Zeiträume können nicht angesetzt werden.

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