Unterstützungsleistungen ins Ausland

Im Jahressteuergesetz 2024 wurde zum 1.1.2025 eine neue Voraussetzung für den Abzug einer außergewöhnlichen Belastung für Unterhaltszahlungen geschaffen. Demnach dürfen außergewöhnliche Belastungen 2025 bis zum Höchstbetrag von 12.096 EUR steuerlich nur noch dann abgezogen werden, wenn bei Geldzuwendungen die Zahlung per Überweisung auf das Konto der unterstützten Person erfolgt. Barzahlungen sind seit 1.1.2025 steuerlich schädlich. Bei Unterstützung von Personen im Ausland stellt sich die Frage, ob diese neue Voraussetzung erfüllt ist, wenn die Geldzuwendung auf ein ausländisches Konto (z. B. Western Union) überwiesen wird und der unterstützten Person von einer Bank in bar ausbezahlt wird. Dies ist nicht möglich, nach dem Gesetzeswortlaut muss die Geldzuwendung zwingend auf einem Konto der unterstützten Person eingehen.
Wir verwenden Cookies, um Ihnen die bestmögliche Nutzererfahrung zu bieten. Unser Cookie zur Authentifizierung stellt sicher, dass Sie sicher und komfortabel in geschützte Bereiche unserer Website gelangen können. Sie können Ihre Cookie-Einstellungen jederzeit anpassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Wenn Sie YouTube-Videos und Google Maps nutzen möchten, müssen Sie der Verwendung von Cookies dieser Anbieter zustimmen.