Urlaub und Steuern

Urlaub und Steuern

Steuerliche Begünstigungen für die Urlaubskosten geltend machen? Das wäre schön, denkt sich mancher. Für einige Kosten ist dies jedoch möglich, wenn Sie einige Voraussetzungen beachten:

I. Haushaltsnahe Dienstleistungen:

Für haushaltsnahe Dienstleistungen können bis zu 20 % der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro im Jahr geltend gemacht werden. Begünstigt sind nur die Arbeitskosten (inkl. Fahrtkosten), daher müssen diese gesondert abgerechnet und ausgewiesen sein. Es muss darüber eine Rechnung vorliegen, die nur unbar, also bspw. mittels Überweisung bezahlt werden darf. Voraussetzung für die Begünstigung ist außerdem ein Antrag in der Steuererklärung. Füllen Sie dafür die „Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen“ aus.

Haben Sie für die Tätigkeiten einen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten angestellt, gibt es ebenfalls 20 %, höchstens 4.000 Euro im Jahr bei unbarer Zahlung. Für Minijobber können Sie analog 20 % der Aufwendungen, höchstens 510 Euro ansetzen.

Außerdem dürfen die Aufwendungen keine Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen darstellen.

An folgenden Aufwendungen können Sie das Finanzamt beteiligen:

1. Pflege- und Betreuungsleistungen

Pflegen Sie eine Person im eigenen Haushalt und möchten doch selbst einmal ausspannen, muss für die Urlaubszeit auch ein Ersatz gefunden werden, z.B. ein Pflegedienst engagiert werden. Berücksichtigungsfähig sind Pflegeleistungen, die im Leistungskatalog der Pflegeversicherung aufgeführt sind. Dafür gilt auch keine Unterscheidung nach Pflegestufen. Es reicht aus, wenn Dienstleistungen zur Grundpflege, wie zur Körperpflege, Ernährung und Mobilität oder zur Betreuung in Anspruch genommen werden. Beachten Sie, dass bestimmte Leistungen aus der Pflegeversicherung dagegen zu rechnen sind.

2. Kinderbetreuung

Sind Sie ohne Kind unterwegs und engagieren Sie einen Dritten zur Kinderbetreuung, ist unter den obigen Voraussetzungen ebenfalls ein Abzug möglich, sofern es sich nicht um Sonderausgaben handelt. Dies kann z.B. sein, wenn das Kind das 14. Lebensjahr bereits vollendet hat.

3. Haustierbetreuung

Die Haustierbetreuung ist als haushaltsnahe Dienstleistung begünstigt, sofern die Leistungen im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Bleiben Schnurli, Bello und Co. also zu Hause und es kommt täglich jemand zum Füttern, Gassi gehen und für die Pflege vorbei, dürfen Sie die Aufwendungen ebenfalls nach obigen Voraussetzungen abziehen.

4. Wohnungspflege, Blumen gießen und Gartenpflegearbeiten

Engagieren Sie einen Dritten, der während Ihrer Abwesenheit nach dem Rechten sieht, lüftet, Blumen gießt und sich um den Garten kümmert, dürfen Sie auch diese Aufwendungen absetzen, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.

5. Straßenreinigung und Winterdienst

Dies gilt analog für die Straßenreinigung und den Winterdienst.

II. Spenden

Spenden an gemeinnützige Organisationen können bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte (oder 4 ‰ des Gesamtumsatzes zzgl. aller Löhne und Gehälter) als Sonderausgaben abgezogen werden. Auch wenn Sie sehr viel spenden, gehen die Spenden über dem Höchstbetrag nicht verloren, sondern können dank eines Spendenvortrags in den Folgejahren geltend gemacht werden.

Wollen Sie Ihren ökologischen Fußabdruck verringern und zahlen Sie für Ihre Urlaubsreise eine CO-Kompensation, achten Sie daher darauf, dass Sie für Ihre Zahlung eine gemeinnützige Organisation auswählen. Dann ist ein Ansatz als Sonderausgabe möglich. Bei Beträgen bis 300 Euro reicht ein Beleg (Bareinzahlung auf das Spendenkonto, Kontoauszug, Buchungsbestätigung etc.) in Verbindung mit einem Beleg der gemeinnützigen Organisation über deren steuerliche Begünstigung und ob es sich bei der Zuwendung um eine Spende oder einen Mitgliedsbeitrag  handelt.

 

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