Termingeschäfte an der Börse haben einem Steuerpflichtigen Verluste eingebracht, die der besonderen Verlustbeschränkung für Kapitaleinkünfte unterliegen. Es gilt hier seit dem Jahr 2021, dass nur eine Verrechnung mit Gewinnen aus gleichen Geschäften und bis zur Höhe von 20.000 Euro möglich ist. Dies gilt entsprechend für nicht verrechnete und in das Folgejahr vorgetragene Verluste. Deshalb konnten im vorliegenden Fall nicht alle Verluste aus den Termingeschäften verrechnet werden, was zu einer höheren Steuerbelastung führte.
Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz hat nun die Vollziehung ausgesetzt, da es ernsthafte Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der Verlustbeschränkung hat. Dagegen ist Beschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt worden (Az. VIII B 113/23). Parallel ist zu diesem Thema noch ein Verfahren beim Bundesverfassungsgericht (BVG) anhängig (Az. 2 Bvl 3/21). Ein Offenhalten ähnlich gelagert Fälle sollte daher geprüft werden.