Verspätungszuschlag rechtmäßig

Verspätungszuschlag rechtmäßig

Wer seine Steuererklärung deutlich zu spät einreicht, muss den Verspätungszuschlag zahlen – völlig egal, ob die Verzögerung entschuldbar war oder nicht. Das hat das FG Köln in einem aktuellen Urteil klargestellt.

Ein Steuerzahler hatte 2020 Kurzarbeitergeld bezogen und war deshalb zur Abgabe verpflichtet. Er reichte die Erklärung jedoch erst im April 2024 ein. Das Finanzamt verhängte prompt 500 Euro Verspätungszuschlag (20 Monate Verspätung à 25 Euro Mindestbetrag). Der Kläger wehrte sich: Er habe von der Pflicht nichts gewusst und sein Steuerberater sei zudem durch die Flutkatastrophe im Ahrtal stark belastet gewesen.

Die Klage blieb erfolglos. Ab einer bestimmten Fristüberschreitung ist der Zuschlag ein gesetzliches "Muss". Ausreden zählen dann nicht mehr. Auch die Höhe ist rechtens, selbst wenn sie die eigentliche Steuerschuld übersteigt.

Wer Abgabepflichten (z. B. durch Kurzarbeitergeld oder Elterngeld) ignoriert, riskiert teure Strafen. Einziger Lichtblick: Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen.

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