Vorweggenommene Bestattungskosten

Vorweggenommene Bestattungskosten

Das FG Münster hat mit einem Urteil entschieden, dass Aufwendungen für die eigene Bestattungsvorsorge nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind.

Im Urteilsfall hatte der Kläger einen Bestattungsvorsorgevertrag i. H. von 6.500 EUR abgeschlossen und diese Ausgaben im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht. Er begründete dies damit, dass der Abschluss zu Lebzeiten der Entlastung seiner Angehörigen diene und damit letztlich dem Zweck der Regelung entspreche – zumal Beerdigungskosten bei Erben unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung anerkannt würden.

Das FG Münster folgte dem jedoch nicht und führte zur Begründung aus, dass keine zwangsläufig entstandenen Mehraufwendungen im Sinne des § 33 EStG vorlägen. Der Tod betreffe jeden Menschen – die Vorsorge hierfür sei daher nicht außergewöhnlich, sondern entspreche einem allgemeinen Lebensrisiko. Zudem handele es sich bei der Bestattungsvorsorge um eine freiwillige Entscheidung, für die keine rechtliche, tatsächliche oder sittliche Verpflichtung bestehe.

Auch ein Vergleich mit der Übernahme von Beerdigungskosten für nahe Angehörige greife nicht. Denn nicht jeder Steuerpflichtige müsse in seinem Leben solche Aufwendungen für einen nahen Angehörigen tragen und nicht jeder Steuerpflichtige wird in Anzahl und Höhe solcher Aufwendungen gleich belastet.

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