Die Prüfpflicht nach dem GEG gilt für Wärmepumpen bereits seit dem 01.01.2024. Wird eine technische Optimierung oder der Einbau einer Wärmepumpe vorgenommen, so kommen verschiedene Förderungen, z.B. für erneuerbare Energien in Frage.
Ohne Zuschuss, Förderung oder Finanzierung mittels zinsverbilligter Darlehen winkt noch eine Steuervergünstigung für Wärmepumpen in Immobilien, soweit die Kosten weder Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen darstellen. Denn die Wärmepumpe ist grundsätzlich eine Anlage i.S. der energetischen Sanierung gem. § 35c EStG. Erfüllt die Anlage die technischen Voraussetzungen und ist die Immobilie mindestens 10 Jahre alt, ist ein Abzug von der Einkommensteuer bis insgesamt 40.000 Euro möglich.
Voraussetzung ist, dass die Arbeiten von einem Fachunternehmen vorgenommen werden und die Bescheinigung des Fachunternehmens nach amtlich vorgeschriebenem Muster über die Baumaßnahme (BMF-Schreiben vom 06.02.2024) erfolgt.
Zu den förderfähigen Aufwendungen zählen nicht nur Arbeitskosten, sondern z.B. auch Materialkosten sowie die Kosten für den Energieberater. Jeweils 7 % der Aufwendungen aber höchstens 14.000 Euro gibt es im Jahr des Abschlusses der Sanierungsmaßnahme und im Folgejahr. Im 3. Jahr sind es nochmal 6 % aber höchstens 12.000 Euro. Soll alternativ die Steuerermäßigung gem. § 35a EStG (Handwerkerleistungen etc.) in Anspruch genommen werden, fällt die Begünstigung nach § 35c EStG komplett weg.