Wahlhelfer und Entschädigungen

Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leistende Personen sind i.d.R. steuerfrei, abgesehen von Ausnahmen. Zur Erleichterung dieser Feststellung kann bei ehrenamtlich tätigen Personen ohne weitere Nachweise ein Steuerfreibetrag von 250 € monatlich berücksichtigt werden. Wird die ehrenamtliche Tätigkeit – wie z. B. bei der Mitwirkung bei politischen Wahlen – gelegentlich ausgeübt, ist der Steuerfreibetrag nicht zeitanteilig umzurechnen; auch in diesem Fall gilt daher ein Monatsfreibetrag von 250 €.
Wird der Freibetrag von 250 € monatlich überschritten, erzielen Wahlorgane steuerliche Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Tätigkeit. Da sie ihre Aufgaben gegenüber der Allgemeinheit wahrnehmen, besteht bei dieser Tätigkeit kein Arbeitsverhältnis zur Gemeinde.
Wahlhelfer allerdings schulden ihre Arbeitskraft der Gemeinde und sind deshalb auch als Arbeitnehmer der Gemeinde anzusehen. Wird der Freibetrag von 250 € monatlich überschritten, liegen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit vor und die Gemeinde ist zum Lohnsteuerabzug verpflichtet.
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