Witwenrente und Rentenfreibetrag
Bei der Besteuerung gesetzlicher Altersrenten gilt grundsätzlich, dass der einmal festgesetzte Rentenfreibetrag sich bis zum Lebensende eines Rentners nicht mehr ändert. Rentenerhöhungen danach werden zu 100 Prozent steuerpflichtig. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hatte zu klären, ob dieser Grundsatz auch für eine Witwenrente gilt, wenn die Rentenversicherung die Witwenrente wegen eigenen Einkommens der Witwe bzw. des Witwers mindert und ob der Rentenfreibetrag auch unverändert bleibt.
Das Finanzgericht hat entschieden, dass bei einer Minderung der Witwenrente durch die Deutsche Rentenversicherung, das Finanzamt den bisherigen Rentenfreibetrag neu berechnen muss, also niedriger ansetzen. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. X R 4/25 anhängig.
Der Bundesfinanzhof muss nun klären, ob im Falle der Neuberechnung einer Rente auf Grund von Einkommensanrechnungen auch der steuerfreie Teil neu zu berechnen ist.
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