Zwangsversteigerung und Steuern

Der Eigentumsverlust aufgrund einer Zwangsversteigerung ist als Veräußerungsvorgang im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (privates Veräußerungsgeschäft) des Einkommensteuergesetzes zu werten.
Sofern Grundstücke innerhalb von 10 Jahren wieder veräußert werden, unterliegt der erzielte Gewinn der Einkommensteuer. Für die Berechnung der Frist ist jeweils das Datum des notariellen Vertrages ausschlaggebend. Im vorliegenden Fall hat der Bundesfinanzhof (BFH) dies auf einen Fall einer Zwangsversteigerung übertragen. Der Eigentumsverlust beruht hier auf einem Willensentschluss des Eigentümers - im Gegensatz zu einer Enteignung - weil er den Eigentumsverlust durch eine Befriedigung der Gläubiger verhindern kann. Für die Berechnung der Veräußerungsfrist ist auf die Abgabe des Meistgebots abzustellen. Die Eigentumsumschreibung im Grundbuch ist nicht maßgebend.
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