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Stand: 17.11.2023 Mit dem Jahressteuergesetz 2022 haben die Regelungen für die befristet eingeführte Homeoffice-Pauschale nochmals ein mehr lesen...Mit dem Jahressteuergesetz 2022 haben die Regelungen für die befristet eingeführte Homeoffice-Pauschale nochmals ein Upgrade erhalten. Davon profitieren mehr Steuerpflichtige als bisher. Ab 2023 gilt eine Tagespauschale von 6 Euro täglich für maximal 210 Tage. Höchstens sind also 1.260 Euro pro Person und Jahr drin. Werden mehrere Tätigkeiten ausgeübt, sind trotzdem nur 6 Euro täglich abziehbar. Neu ist jedoch, dass diese Pauschale tätigkeitsbezogen zu prüfen ist. Die Homeoffice-Pauschale dagegen konnte nur abziehen, wer sich an einem Tag für alle Tätigkeiten im Heimbüro befand. Die Tagespauschale bekommt nun, wer bezogen auf eine berufliche oder betriebliche Tätigkeit überwiegend im Homeoffice gearbeitet und keine erste Tätigkeitstätte aufgesucht hat oder falls kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Überwiegend bedeutet dabei, die Hälfte der tatsächlichen täglichen Arbeitszeit. Wer neben einer Hauptbeschäftigung noch andere Arbeiten im Homeoffice erledigen muss, z.B. als Vermieter oder nebenberuflich im Social-Media-Bereich, dem steht nun auch die Tagespauschale zur Verfügung, wenn er am selben Tag z.B. an seiner ersten Tätigkeitstätte als Arbeitnehmer gearbeitet hat.
Außergewöhnliche Belastung und Pflegeheim
Stand: 30.10.2023 Ein Steuerpflichtiger mit einem GdB (Grad der Behinderung) von 100 % und dem Pflegegrad 4 hatte Unterbringungskosten mehr lesen...Ein Steuerpflichtiger mit einem GdB (Grad der Behinderung) von 100 % und dem Pflegegrad 4 hatte Unterbringungskosten einer Pflegewohngemeinschaft im Rahmen der allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen gem. § 33 Abs. 1 EStG geltend gemacht. Bei der Unterkunft handelt es sich um eine Wohngemeinschaft mit Betreuungsleistungen nach dem Landesrecht des Landes Nordrhein-Westfalen. Weil das Finanzamt die Aufwendungen nicht anerkannte, bestritt der Steuerpflichtige den Gerichtsweg und bekam Recht. Sowohl das FG (Finanzgericht) Düsseldorf als auch der BFH (Bundesfinanzhof) urteilten zugunsten des Klägers. Die Aufwendungen für die krankheits- oder pflegebedingte Unterbringen müssen nach Berücksichtigung der Haushaltsersparnis berücksichtigt werden, denn bei der Gemeinschaftseinrichtung handelt es sich um eine landesrechtliche Pflegewohngemeinschaft mit Betreuungsleistungen. Dass es sich dabei nicht um eine stationäre Heimunterbringung handelte, ist im Gesetzeswortlaut auch nicht gefordert. Den Behinderten-Pauschbetrag gibt es bei Ansatz von außergewöhnlichen Belastungen gem. § 33 Abs. 1 EStG jedoch nicht zusätzlich.